§ 67 Abs. 3 OÖ LBG 1993 geht von der Zulässigkeit befristet gewährter Teilzeit aus. § 67 Abs 5 legcit macht generell Beginn, Dauer, Ausmaß und Länge der Teilzeitbeschäftigung vom Antrag, den Interessen des Beamten sowie den dienstlichen Interessen abhängig. Nichts anderes kann für die in § 70 Abs. 1 OÖ LBG 1993 - ohne entsprechende ausdrückliche Anordnung - geregelte Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit gelten, zumal der Gesetzgeber erklärtermaßen eine flexible Gestaltung anstrebte (RV 849/2000 XXV. GP, 10). Die Möglichkeit einer Befristung entspricht demnach den gesetzlichen Vorgaben. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt insoweit nicht vor.Paragraph 67, Absatz 3, OÖ LBG 1993 geht von der Zulässigkeit befristet gewährter Teilzeit aus. Paragraph 67, Absatz 5, legcit macht generell Beginn, Dauer, Ausmaß und Länge der Teilzeitbeschäftigung vom Antrag, den Interessen des Beamten sowie den dienstlichen Interessen abhängig. Nichts anderes kann für die in Paragraph 70, Absatz eins, OÖ LBG 1993 - ohne entsprechende ausdrückliche Anordnung - geregelte Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit gelten, zumal der Gesetzgeber erklärtermaßen eine flexible Gestaltung anstrebte Regierungsvorlage 849 aus 2000, römisch 25 . GP, 10). Die Möglichkeit einer Befristung entspricht demnach den gesetzlichen Vorgaben. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt insoweit nicht vor.