In einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe nach der Wr DO 1994 ist der Unwert der Tat zwar vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung zu sehen, jedoch ist primär der speziell dienstrechtliche Aspekt der Auswirkungen einer Tat auf die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Stützt das VwG die Beurteilung des Unwertgehaltes tragend auf die Strafdrohung des Strafgesetzguches, so beurteilt es daher den objektiven Unwertgehalt nicht im Sinne des Gesetzes.