Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2012/10/0104
Entscheidungsdatum
28.10.2015
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0076 E 22. April 2010 RS 1
Stammrechtssatz
Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100104.X01
Im RIS seit
23.11.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015
Dokumentnummer
JWR_2012100104_20151028X01