Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0076 E 22. April 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern.