Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2015

Geschäftszahl

2012/10/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0076 E 22. April 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern.