Der Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 5 WRG über die Neubestimmung der "Frist gem Abs 1" setzt zwingend das Vorhandensein einer Befristung bereits jener Wasserbenutzung voraus, deren bewilligte Änderung zu dem in § 21 Abs 5 WRG genannten Zwecken als Bedingung der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Neubestimmung der Frist genannt ist. Nur eine bereits gesetzte Frist kann "neu" bestimmt werden.Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 21, Absatz 5, WRG über die Neubestimmung der "Frist gem Absatz eins, setzt zwingend das Vorhandensein einer Befristung bereits jener Wasserbenutzung voraus, deren bewilligte Änderung zu dem in Paragraph 21, Absatz 5, WRG genannten Zwecken als Bedingung der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Neubestimmung der Frist genannt ist. Nur eine bereits gesetzte Frist kann "neu" bestimmt werden.