Verwaltungsgerichtshof
23.10.2014
Ro 2014/07/0039
GRS wie 93/07/0114 E 26. Juni 1996 RS 2
Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 21, Absatz 5, WRG über die Neubestimmung der "Frist gem Absatz eins, setzt zwingend das Vorhandensein einer Befristung bereits jener Wasserbenutzung voraus, deren bewilligte Änderung zu dem in Paragraph 21, Absatz 5, WRG genannten Zwecken als Bedingung der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Neubestimmung der Frist genannt ist. Nur eine bereits gesetzte Frist kann "neu" bestimmt werden.