Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

93/07/0114

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 21, Absatz 5, WRG über die Neubestimmung der "Frist gem Absatz eins, setzt zwingend das Vorhandensein einer Befristung bereits jener Wasserbenutzung voraus, deren bewilligte Änderung zu dem in Paragraph 21, Absatz 5, WRG genannten Zwecken als Bedingung der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Neubestimmung der Frist genannt ist. Nur eine bereits gesetzte Frist kann "neu" bestimmt werden.