Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2014/05/0011
Entscheidungsdatum
29.06.2016
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §67a Abs1 Z2;
BauO Wr §129 Abs6;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/05/0019
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/05/0226 E 13. November 2012 RS 1
(hier: ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Der Grund, weshalb die Anfechtung einer Sofortmaßnahme (§ 129 Abs. 6 Wr BauO) beim Unabhängigen Verwaltungssenat unterblieb, ist im Kostenersatzverfahren nicht von Bedeutung. Desgleichen kommt es auf ein Verschulden des Kostenersatzpflichtigen nicht an.Der Grund, weshalb die Anfechtung einer Sofortmaßnahme (Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO) beim Unabhängigen Verwaltungssenat unterblieb, ist im Kostenersatzverfahren nicht von Bedeutung. Desgleichen kommt es auf ein Verschulden des Kostenersatzpflichtigen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050011.J03
Im RIS seit
26.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2016
Dokumentnummer
JWR_2014050011_20160629J03