Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0226 E 13. November 2012 RS 1

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Grund, weshalb die Anfechtung einer Sofortmaßnahme (Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO) beim Unabhängigen Verwaltungssenat unterblieb, ist im Kostenersatzverfahren nicht von Bedeutung. Desgleichen kommt es auf ein Verschulden des Kostenersatzpflichtigen nicht an.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2014/05/0019