Verwaltungsgerichtshof
13.11.2012
2010/05/0226
Der Grund, weshalb die Anfechtung einer Sofortmaßnahme (Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO) beim Unabhängigen Verwaltungssenat unterblieb, ist im Kostenersatzverfahren nicht von Bedeutung. Desgleichen kommt es auf ein Verschulden des Kostenersatzpflichtigen nicht an.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/05/0227 E 13. November 2012