Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2012

Geschäftszahl

2010/05/0226

Rechtssatz

Der Grund, weshalb die Anfechtung einer Sofortmaßnahme (Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO) beim Unabhängigen Verwaltungssenat unterblieb, ist im Kostenersatzverfahren nicht von Bedeutung. Desgleichen kommt es auf ein Verschulden des Kostenersatzpflichtigen nicht an.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/05/0227 E 13. November 2012