Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde kann nach Art 133 Abs 6 iVm Abs 9 B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben, wobei die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 41 VwGG nur im Rahmen der Erklärung über ihren Umfang der Anfechtung vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist (Hinweis E vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0060).Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde kann nach Artikel 133, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben, wobei die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 41, VwGG nur im Rahmen der Erklärung über ihren Umfang der Anfechtung vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist (Hinweis E vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0060).