Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18978 A/2014
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2014/03/0039
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Rechtssatz
Aus den Gesetzesmaterialien zu Art 120a B-VG (vgl AB 370 BlgNR XXIII. GP, S 5) ergibt sich zunächst, dass durch die Wendung "zusammengefasst werden" die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der sonstigen Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht wird. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als "sonstiger" Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können (Hinweis E des VfGH vom 6. März 2009, B 616/08, (VfSlg 18.731/2009).Aus den Gesetzesmaterialien zu Artikel 120 a, B-VG vergleiche Ausschussbericht 370 BlgNR römisch 23 . GP, S 5) ergibt sich zunächst, dass durch die Wendung "zusammengefasst werden" die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der sonstigen Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht wird. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als "sonstiger" Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können (Hinweis E des VfGH vom 6. März 2009, B 616/08, (VfSlg 18.731 aus 2009,).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030039.L05
Im RIS seit
25.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2014030039_20141127L05