Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0039

Rechtssatz

Aus den Gesetzesmaterialien zu Artikel 120 a, B-VG vergleiche Ausschussbericht 370 BlgNR römisch 23 . GP, S 5) ergibt sich zunächst, dass durch die Wendung "zusammengefasst werden" die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der sonstigen Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht wird. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als "sonstiger" Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können (Hinweis E des VfGH vom 6. März 2009, B 616/08, (VfSlg 18.731 aus 2009,).