Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19508 A/2016
Rechtssatznummer
25
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0035
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn
Norm
AVG §52;
EisenbahnG 1957 §31a Abs2;
EisenbahnG 1957 §31a;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0058 E 17. November 2015 RS 8
Stammrechtssatz
Es dürfen mit der Erstellung des Gutachtens gemäß §31a EisenbahnG 1957 nur solche Sachverständige beauftragt werden, die - neben der Erfüllung einer der in § 31a Abs 2 Z 1 bis 5 EisenbahnG 1957 normierten Voraussetzungen - nicht mit der Planung des eisenbahnrechtlichen Bauvorhabens betraut waren, und dürfen auch nicht sonstige Umstände vorliegen, die deren Fachkunde oder Unbefangenheit in Zweifel ziehen.Es dürfen mit der Erstellung des Gutachtens gemäß §31a EisenbahnG 1957 nur solche Sachverständige beauftragt werden, die - neben der Erfüllung einer der in Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 EisenbahnG 1957 normierten Voraussetzungen - nicht mit der Planung des eisenbahnrechtlichen Bauvorhabens betraut waren, und dürfen auch nicht sonstige Umstände vorliegen, die deren Fachkunde oder Unbefangenheit in Zweifel ziehen.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030035.J25
Im RIS seit
18.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2014030035_20161220J25