Verwaltungsgerichtshof
20.12.2016
Ro 2014/03/0035
GRS wie Ra 2015/03/0058 E 17. November 2015 RS 8
Es dürfen mit der Erstellung des Gutachtens gemäß §31a EisenbahnG 1957 nur solche Sachverständige beauftragt werden, die - neben der Erfüllung einer der in Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 EisenbahnG 1957 normierten Voraussetzungen - nicht mit der Planung des eisenbahnrechtlichen Bauvorhabens betraut waren, und dürfen auch nicht sonstige Umstände vorliegen, die deren Fachkunde oder Unbefangenheit in Zweifel ziehen.