Verwaltungsgerichtshof
17.11.2015
Ra 2015/03/0058
Es dürfen mit der Erstellung des Gutachtens gemäß §31a EisenbahnG 1957 nur solche Sachverständige beauftragt werden, die - neben der Erfüllung einer der in Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 EisenbahnG 1957 normierten Voraussetzungen - nicht mit der Planung des eisenbahnrechtlichen Bauvorhabens betraut waren, und dürfen auch nicht sonstige Umstände vorliegen, die deren Fachkunde oder Unbefangenheit in Zweifel ziehen.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L08