Ist der Zeitraum, für den eine Bewilligung (hier nach dem Tierschutzgesetz) erteilt wurde, vor Einbringung der Amtsrevision durch die BMG bereits abgelaufen, so würde auch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht dazu führen, dass die Veranstaltung nicht bewilligt und somit der Rechtsposition der revisionswerbenden Partei zum Durchbruch verholfen werden könnte, weswegen die Amtsrevision zurückzuweisen ist.