Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/10/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2013/10/0126

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Index

L68506 Forst Wald Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WaldschutzG Stmk 1982 §16 Abs1 Z2;
WaldschutzG Stmk 1982 §16 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk WaldschutzG 1982 hat der Bund die Kosten für 1. den Ersatz von unbrauchbar gewordenen Einrichtungen oder Geräten sowie 2. die Wiederinstandsetzung von beschädigten Einrichtungen oder Geräten zu tragen. Regelungszweck der Bestimmung ist die Gewährleistung eines finanziellen Ausgleichs für einen - durch unbrauchbar gewordene oder beschädigte Einrichtungen oder Geräte - der Freiwilligen Feuerwehr (bzw. Gemeinde) entstandenen Wertverlust. Dies bedeutet im Falle des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Alt. legcit eine Verpflichtung des Bundes zur finanziellen Abgeltung des (objektiven) Werts, den die betreffenden - im Zuge der Waldbrandbekämpfung schließlich unbrauchbar gewordenen - Einrichtungen oder Geräte vor Schadenseintritt hatten. Die Bestimmung bietet hingegen keine Grundlage zur Vorschreibung der aus der (Neu-)Anschaffung von entsprechenden Einrichtungen oder Geräten entstandenen Aufwendungen, soweit diese über den Wert der untergegangenen Einrichtungen oder Geräte hinausgehen. Dies erhellt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass Paragraph 16, Absatz 3, Stmk WaldschutzG 1982 eine gesonderte Regelung für die "Kosten der Beschaffung" der ausschließlich der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen und Geräte trifft.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013100126.X05

Im RIS seit

27.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2013100126_20150624X05

Rechtssatz für 2013/10/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/10/0026

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Index

L68506 Forst Wald Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WaldschutzG Stmk 1982 §16 Abs1 Z2;
WaldschutzG Stmk 1982 §16 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/10/0126 E 24. Juni 2015 RS 5 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk WaldschutzG 1982 hat der Bund die Kosten für 1. den Ersatz von unbrauchbar gewordenen Einrichtungen oder Geräten sowie 2. die Wiederinstandsetzung von beschädigten Einrichtungen oder Geräten zu tragen. Regelungszweck der Bestimmung ist die Gewährleistung eines finanziellen Ausgleichs für einen - durch unbrauchbar gewordene oder beschädigte Einrichtungen oder Geräte - der Freiwilligen Feuerwehr (bzw. Gemeinde) entstandenen Wertverlust. Dies bedeutet im Falle des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Alt. legcit eine Verpflichtung des Bundes zur finanziellen Abgeltung des (objektiven) Werts, den die betreffenden - im Zuge der Waldbrandbekämpfung schließlich unbrauchbar gewordenen - Einrichtungen oder Geräte vor Schadenseintritt hatten. Die Bestimmung bietet hingegen keine Grundlage zur Vorschreibung der aus der (Neu-)Anschaffung von entsprechenden Einrichtungen oder Geräten entstandenen Aufwendungen, soweit diese über den Wert der untergegangenen Einrichtungen oder Geräte hinausgehen. Dies erhellt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass Paragraph 16, Absatz 3, Stmk WaldschutzG 1982 eine gesonderte Regelung für die "Kosten der Beschaffung" der ausschließlich der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen und Geräte trifft.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013100026.X01

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2013100026_20150811X01