Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/10/0026
Entscheidungsdatum
11.08.2015
Index
L68506 Forst Wald Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WaldschutzG Stmk 1982 §16 Abs1 Z2;
WaldschutzG Stmk 1982 §16 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/10/0126 E 24. Juni 2015 RS 5
(hier: ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Nach § 16 Abs. 1 Z. 2 Stmk WaldschutzG 1982 hat der Bund die Kosten für 1. den Ersatz von unbrauchbar gewordenen Einrichtungen oder Geräten sowie 2. die Wiederinstandsetzung von beschädigten Einrichtungen oder Geräten zu tragen. Regelungszweck der Bestimmung ist die Gewährleistung eines finanziellen Ausgleichs für einen - durch unbrauchbar gewordene oder beschädigte Einrichtungen oder Geräte - der Freiwilligen Feuerwehr (bzw. Gemeinde) entstandenen Wertverlust. Dies bedeutet im Falle des § 16 Abs. 1 Z. 2 1. Alt. legcit eine Verpflichtung des Bundes zur finanziellen Abgeltung des (objektiven) Werts, den die betreffenden - im Zuge der Waldbrandbekämpfung schließlich unbrauchbar gewordenen - Einrichtungen oder Geräte vor Schadenseintritt hatten. Die Bestimmung bietet hingegen keine Grundlage zur Vorschreibung der aus der (Neu-)Anschaffung von entsprechenden Einrichtungen oder Geräten entstandenen Aufwendungen, soweit diese über den Wert der untergegangenen Einrichtungen oder Geräte hinausgehen. Dies erhellt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass § 16 Abs. 3 Stmk WaldschutzG 1982 eine gesonderte Regelung für die "Kosten der Beschaffung" der ausschließlich der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen und Geräte trifft.Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk WaldschutzG 1982 hat der Bund die Kosten für 1. den Ersatz von unbrauchbar gewordenen Einrichtungen oder Geräten sowie 2. die Wiederinstandsetzung von beschädigten Einrichtungen oder Geräten zu tragen. Regelungszweck der Bestimmung ist die Gewährleistung eines finanziellen Ausgleichs für einen - durch unbrauchbar gewordene oder beschädigte Einrichtungen oder Geräte - der Freiwilligen Feuerwehr (bzw. Gemeinde) entstandenen Wertverlust. Dies bedeutet im Falle des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Alt. legcit eine Verpflichtung des Bundes zur finanziellen Abgeltung des (objektiven) Werts, den die betreffenden - im Zuge der Waldbrandbekämpfung schließlich unbrauchbar gewordenen - Einrichtungen oder Geräte vor Schadenseintritt hatten. Die Bestimmung bietet hingegen keine Grundlage zur Vorschreibung der aus der (Neu-)Anschaffung von entsprechenden Einrichtungen oder Geräten entstandenen Aufwendungen, soweit diese über den Wert der untergegangenen Einrichtungen oder Geräte hinausgehen. Dies erhellt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass Paragraph 16, Absatz 3, Stmk WaldschutzG 1982 eine gesonderte Regelung für die "Kosten der Beschaffung" der ausschließlich der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen und Geräte trifft.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Verfahrensbestimmungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100026.X01
Im RIS seit
14.09.2015
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
JWR_2013100026_20150811X01