Verwaltungsgerichtshof
11.08.2015
2013/10/0026
GRS wie 2013/10/0126 E 24. Juni 2015 RS 5
(hier: ohne den letzten Satz)
Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk WaldschutzG 1982 hat der Bund die Kosten für 1. den Ersatz von unbrauchbar gewordenen Einrichtungen oder Geräten sowie 2. die Wiederinstandsetzung von beschädigten Einrichtungen oder Geräten zu tragen. Regelungszweck der Bestimmung ist die Gewährleistung eines finanziellen Ausgleichs für einen - durch unbrauchbar gewordene oder beschädigte Einrichtungen oder Geräte - der Freiwilligen Feuerwehr (bzw. Gemeinde) entstandenen Wertverlust. Dies bedeutet im Falle des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Alt. legcit eine Verpflichtung des Bundes zur finanziellen Abgeltung des (objektiven) Werts, den die betreffenden - im Zuge der Waldbrandbekämpfung schließlich unbrauchbar gewordenen - Einrichtungen oder Geräte vor Schadenseintritt hatten. Die Bestimmung bietet hingegen keine Grundlage zur Vorschreibung der aus der (Neu-)Anschaffung von entsprechenden Einrichtungen oder Geräten entstandenen Aufwendungen, soweit diese über den Wert der untergegangenen Einrichtungen oder Geräte hinausgehen. Dies erhellt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass Paragraph 16, Absatz 3, Stmk WaldschutzG 1982 eine gesonderte Regelung für die "Kosten der Beschaffung" der ausschließlich der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen und Geräte trifft.