Die Verfahrensparteien haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die Berufungsbehörde nur dann von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht, wenn auch die gesetzlich dafür vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind; durch die unrichtige Anwendung des § 66 Abs 2 AVG werden sie in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde verletzt (Hinweis B 21. März 1994, 94/10/0043 und E 28. Februar 2006, 2003/06/0035).Die Verfahrensparteien haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die Berufungsbehörde nur dann von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht, wenn auch die gesetzlich dafür vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind; durch die unrichtige Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG werden sie in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde verletzt (Hinweis B 21. März 1994, 94/10/0043 und E 28. Februar 2006, 2003/06/0035).