Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2016

Geschäftszahl

2013/07/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0147 E 26. April 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Die Verfahrensparteien haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die Berufungsbehörde nur dann von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht, wenn auch die gesetzlich dafür vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind; durch die unrichtige Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG werden sie in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde verletzt (Hinweis B 21. März 1994, 94/10/0043 und E 28. Februar 2006, 2003/06/0035).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070055.X11