Soweit die Bfin einen angeblichen Verfahrensmangel im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof rügt, ist auf dieses Vorbringen schon deshalb nicht näher einzugehen, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich der angefochtene Bescheid bzw das der Erlassung dieses Bescheides vorangegangene Verwaltungsverfahren ist.