Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

2013/03/0120

Rechtssatz

Soweit die Bfin einen angeblichen Verfahrensmangel im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof rügt, ist auf dieses Vorbringen schon deshalb nicht näher einzugehen, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich der angefochtene Bescheid bzw das der Erlassung dieses Bescheides vorangegangene Verwaltungsverfahren ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/03/0121