Der Parteienvertreter hat der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Ab diesem Zeitpunkt wären sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen gewesen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 50. zu § 9 Zustellgesetz zitierte Judikatur).Der Parteienvertreter hat der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Ab diesem Zeitpunkt wären sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen gewesen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 50. zu Paragraph 9, Zustellgesetz zitierte Judikatur).