Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18773 A/2014
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2012/12/0152
Entscheidungsdatum
29.01.2014
Index
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Rechtssatz
§ 27 NÖ DPL 1972 enthält keine der Remonstration im Verständnis des § 44 Abs. 3 BDG 1979 entsprechende Regelung. Nach der erstgenannten Gesetzesbestimmung wird die Weisung nur dann gegenstandslos, wenn der Beamte (ausdrücklich) das Verlangen nach einer schriftlichen Erteilung einer Weisung stellt und dem nicht entsprochen wird.Paragraph 27, NÖ DPL 1972 enthält keine der Remonstration im Verständnis des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 entsprechende Regelung. Nach der erstgenannten Gesetzesbestimmung wird die Weisung nur dann gegenstandslos, wenn der Beamte (ausdrücklich) das Verlangen nach einer schriftlichen Erteilung einer Weisung stellt und dem nicht entsprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012120152.X05
Im RIS seit
04.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012120152_20140129X05