Verwaltungsgerichtshof
29.01.2014
2012/12/0152
Paragraph 27, NÖ DPL 1972 enthält keine der Remonstration im Verständnis des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 entsprechende Regelung. Nach der erstgenannten Gesetzesbestimmung wird die Weisung nur dann gegenstandslos, wenn der Beamte (ausdrücklich) das Verlangen nach einer schriftlichen Erteilung einer Weisung stellt und dem nicht entsprochen wird.