Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Geschäftszahl

2012/12/0152

Rechtssatz

Paragraph 27, NÖ DPL 1972 enthält keine der Remonstration im Verständnis des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 entsprechende Regelung. Nach der erstgenannten Gesetzesbestimmung wird die Weisung nur dann gegenstandslos, wenn der Beamte (ausdrücklich) das Verlangen nach einer schriftlichen Erteilung einer Weisung stellt und dem nicht entsprochen wird.