Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2012/08/0024
Entscheidungsdatum
20.03.2014
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0014 E 17. Dezember 2013 RS 1
Stammrechtssatz
Nach der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs. 1 VStG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen (vgl. E 19. Februar 1993, 92/09/0307).Nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen vergleiche E 19. Februar 1993, 92/09/0307).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Ersatzfreiheitsstrafe
Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080024.X04
Im RIS seit
24.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014
Dokumentnummer
JWR_2012080024_20140320X04