Verwaltungsgerichtshof
20.03.2014
2012/08/0024
GRS wie 2012/09/0014 E 17. Dezember 2013 RS 1
Nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen vergleiche E 19. Februar 1993, 92/09/0307).