Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2014

Geschäftszahl

2012/08/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0014 E 17. Dezember 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen vergleiche E 19. Februar 1993, 92/09/0307).