Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0014 E 17. Dezember 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen vergleiche E 19. Februar 1993, 92/09/0307).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2016/09/0050 E 6. September 2016