Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/08/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/08/0020

Entscheidungsdatum

15.05.2013

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §36 Abs2;

Rechtssatz

Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist aufgrund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im Allgemeinen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen (oder sonstige den Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände) gegenüberzustellen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080020.X04

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2012080020_20130515X04

Rechtssatz für Ro 2014/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0013

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 4

Stammrechtssatz

Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist aufgrund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im Allgemeinen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen (oder sonstige den Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände) gegenüberzustellen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080013.J05

Im RIS seit

26.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2014

Dokumentnummer

JWR_2014080013_20140424J05

Rechtssatz für Ra 2016/03/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0096

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
JagdG Tir 2004 §57 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 4

Stammrechtssatz

Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist aufgrund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im Allgemeinen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen (oder sonstige den Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände) gegenüberzustellen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030096.L05

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030096_20170301L05