Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2014/08/0013
Entscheidungsdatum
24.04.2014
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 4
Stammrechtssatz
Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist aufgrund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im Allgemeinen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen (oder sonstige den Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände) gegenüberzustellen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080013.J05
Im RIS seit
26.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014
Dokumentnummer
JWR_2014080013_20140424J05