Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 4

Stammrechtssatz

Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist aufgrund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im Allgemeinen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen (oder sonstige den Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände) gegenüberzustellen sind.