Die großflächige Verrieselung von Straßenoberflächenwässern auf Wiesen stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit c WRG (Einwirkung auf das Grundwasser) dar. Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügige iSd § 32 Abs 1 WRG bezeichnet werden.Die großflächige Verrieselung von Straßenoberflächenwässern auf Wiesen stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG (Einwirkung auf das Grundwasser) dar. Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügige iSd Paragraph 32, Absatz eins, WRG bezeichnet werden.