Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

93/07/0082

Rechtssatz

Die großflächige Verrieselung von Straßenoberflächenwässern auf Wiesen stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG (Einwirkung auf das Grundwasser) dar. Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügige iSd Paragraph 32, Absatz eins, WRG bezeichnet werden.