Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18710 A/2013
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2012/05/0212
Entscheidungsdatum
27.09.2013
Index
58/02 Energierecht
Rechtssatz
Aus § 10 ElWOG 2010 geht hervor, dass die Elektrizitätsunternehmen ohne konkreten Anlassfall auch dann alle Informationen zur Verfügung zu stellen haben, wenn die diesbezüglichen Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Diese Auskunfts- und Einsichtsrechte beziehen sich auf den Elektrizitätsmarkt und die Elektrizitätsunternehmen insgesamt (und nicht nur auf im engeren Sinn regulierte Märkte und Unternehmen).Aus Paragraph 10, ElWOG 2010 geht hervor, dass die Elektrizitätsunternehmen ohne konkreten Anlassfall auch dann alle Informationen zur Verfügung zu stellen haben, wenn die diesbezüglichen Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Diese Auskunfts- und Einsichtsrechte beziehen sich auf den Elektrizitätsmarkt und die Elektrizitätsunternehmen insgesamt (und nicht nur auf im engeren Sinn regulierte Märkte und Unternehmen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050212.X05
Im RIS seit
18.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012050212_20130927X05