Liegt überhaupt kein Anbringen vor (das Bauvorhaben wurde lediglich mit der Behörde besprochen und anschließend wurden der Bfin die Unterlagen zurückgegeben), besteht auch keine Veranlassung zu einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG.Liegt überhaupt kein Anbringen vor (das Bauvorhaben wurde lediglich mit der Behörde besprochen und anschließend wurden der Bfin die Unterlagen zurückgegeben), besteht auch keine Veranlassung zu einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG.