Verwaltungsgerichtshof
08.04.2014
2012/05/0141
Liegt überhaupt kein Anbringen vor (das Bauvorhaben wurde lediglich mit der Behörde besprochen und anschließend wurden der Bfin die Unterlagen zurückgegeben), besteht auch keine Veranlassung zu einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG.