Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2026/06/0073
Entscheidungsdatum
11.05.2026
Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
BauO Krnt 1996 §36
BauRallg
VVG §4
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/06/0120 E 23. September 2010 RS 1
Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung, der Titelbescheid (hier: Bauauftrag) wäre nur dann ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch (als Teil des Titelbescheides) planlich dargestellt wären. Vielmehr ist ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zugrundeliegenden Pläne nicht unzulässig.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060073.L02
Im RIS seit
09.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2026060073_20260511L02