Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2010

Geschäftszahl

2010/06/0120

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung, der Titelbescheid (hier: Bauauftrag) wäre nur dann ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch (als Teil des Titelbescheides) planlich dargestellt wären. Vielmehr ist ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zugrundeliegenden Pläne nicht unzulässig.