Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/06/0120 E 23. September 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung, der Titelbescheid (hier: Bauauftrag) wäre nur dann ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch (als Teil des Titelbescheides) planlich dargestellt wären. Vielmehr ist ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zugrundeliegenden Pläne nicht unzulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060073.L02