Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18202 A/2011

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2011/03/0102

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §29;
KflG 1999 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0103 2011/03/0104 2011/03/0105 2011/03/0109 2011/03/0107 2011/03/0108 2011/03/0106

Rechtssatz

Ist der Konzessionsinhaber nach dem KflG 1999 bereit, eine Linie eigenwirtschaftlich zu führen, ohne Ausgleichsleistungen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in Anspruch zu nehmen, kann nach der maßgeblichen Rechtslage eine Neuerteilung der Konzession ausschließlich in dem nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 29,) KflG 1999 zu führenden Verfahren erfolgen, ohne dass es dabei auf eine Verknüpfung mit einem Vergabeverfahren ankäme bzw ohne dass die Konzessionserteilung vom Ausgang eines Vergabeverfahrens abhängig gemacht werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030102.X07

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2011030102_20110908X07

Rechtssatz für 2011/03/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/03/0113

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §29;
KflG 1999 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0115 2011/03/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0102 E 8. September 2011 RS 7

Stammrechtssatz

Ist der Konzessionsinhaber nach dem KflG 1999 bereit, eine Linie eigenwirtschaftlich zu führen, ohne Ausgleichsleistungen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in Anspruch zu nehmen, kann nach der maßgeblichen Rechtslage eine Neuerteilung der Konzession ausschließlich in dem nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 29,) KflG 1999 zu führenden Verfahren erfolgen, ohne dass es dabei auf eine Verknüpfung mit einem Vergabeverfahren ankäme bzw ohne dass die Konzessionserteilung vom Ausgang eines Vergabeverfahrens abhängig gemacht werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030113.X02

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2011030113_20110908X02

Rechtssatz für 2011/03/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/03/0116

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §29;
KflG 1999 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0118 2011/03/0117 2011/03/0120 2011/03/0119 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0146 E 17. November 2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0102 E 8. September 2011 RS 7

Stammrechtssatz

Ist der Konzessionsinhaber nach dem KflG 1999 bereit, eine Linie eigenwirtschaftlich zu führen, ohne Ausgleichsleistungen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in Anspruch zu nehmen, kann nach der maßgeblichen Rechtslage eine Neuerteilung der Konzession ausschließlich in dem nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 29,) KflG 1999 zu führenden Verfahren erfolgen, ohne dass es dabei auf eine Verknüpfung mit einem Vergabeverfahren ankäme bzw ohne dass die Konzessionserteilung vom Ausgang eines Vergabeverfahrens abhängig gemacht werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030116.X02

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2011030116_20110908X02

Rechtssatz für 2012/03/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/03/0147

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §29;
KflG 1999 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0102 E 8. September 2011 VwSlg 18202 A/2011 RS 7

Stammrechtssatz

Ist der Konzessionsinhaber nach dem KflG 1999 bereit, eine Linie eigenwirtschaftlich zu führen, ohne Ausgleichsleistungen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in Anspruch zu nehmen, kann nach der maßgeblichen Rechtslage eine Neuerteilung der Konzession ausschließlich in dem nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 29,) KflG 1999 zu führenden Verfahren erfolgen, ohne dass es dabei auf eine Verknüpfung mit einem Vergabeverfahren ankäme bzw ohne dass die Konzessionserteilung vom Ausgang eines Vergabeverfahrens abhängig gemacht werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012030147.X04

Im RIS seit

29.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2012030147_20150324X04