Verwaltungsgerichtshof
08.09.2011
2011/03/0102
Ist der Konzessionsinhaber nach dem KflG 1999 bereit, eine Linie eigenwirtschaftlich zu führen, ohne Ausgleichsleistungen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in Anspruch zu nehmen, kann nach der maßgeblichen Rechtslage eine Neuerteilung der Konzession ausschließlich in dem nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 29,) KflG 1999 zu führenden Verfahren erfolgen, ohne dass es dabei auf eine Verknüpfung mit einem Vergabeverfahren ankäme bzw ohne dass die Konzessionserteilung vom Ausgang eines Vergabeverfahrens abhängig gemacht werden könnte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0103
2011/03/0104
2011/03/0105
2011/03/0109
2011/03/0107
2011/03/0108
2011/03/0106