Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2012/03/0058
Entscheidungsdatum
29.01.2015
Index
91/02 Post
Norm
PostmarktG 2009 §25;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/03/0057 E 24. Juli 2012 RS 1
Stammrechtssatz
Es ist der Sinn der Anzeigepflicht gemäß § 25 PostmarktG 2009 die Behörde über die erbrachten Postdienste in Kenntnis zu setzen, sodass es auch nicht der Behörde obliegt, zunächst amtswegig Ermittlungen über allenfalls erbrachte (weitere) Postdienste zu führen, wenn ein Postdiensteanbieter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.Es ist der Sinn der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 25, PostmarktG 2009 die Behörde über die erbrachten Postdienste in Kenntnis zu setzen, sodass es auch nicht der Behörde obliegt, zunächst amtswegig Ermittlungen über allenfalls erbrachte (weitere) Postdienste zu führen, wenn ein Postdiensteanbieter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012030058.X07
Im RIS seit
04.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015
Dokumentnummer
JWR_2012030058_20150129X07