Verwaltungsgerichtshof
24.07.2012
2012/03/0057
Es ist der Sinn der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 25, PostmarktG 2009 die Behörde über die erbrachten Postdienste in Kenntnis zu setzen, sodass es auch nicht der Behörde obliegt, zunächst amtswegig Ermittlungen über allenfalls erbrachte (weitere) Postdienste zu führen, wenn ein Postdiensteanbieter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.