Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2012

Geschäftszahl

2012/03/0057

Rechtssatz

Es ist der Sinn der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 25, PostmarktG 2009 die Behörde über die erbrachten Postdienste in Kenntnis zu setzen, sodass es auch nicht der Behörde obliegt, zunächst amtswegig Ermittlungen über allenfalls erbrachte (weitere) Postdienste zu führen, wenn ein Postdiensteanbieter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.