Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Geschäftszahl

2012/03/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0057 E 24. Juli 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist der Sinn der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 25, PostmarktG 2009 die Behörde über die erbrachten Postdienste in Kenntnis zu setzen, sodass es auch nicht der Behörde obliegt, zunächst amtswegig Ermittlungen über allenfalls erbrachte (weitere) Postdienste zu führen, wenn ein Postdiensteanbieter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.