Verwaltungsgerichtshof
29.01.2015
2012/03/0058
GRS wie 2012/03/0057 E 24. Juli 2012 RS 1
Es ist der Sinn der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 25, PostmarktG 2009 die Behörde über die erbrachten Postdienste in Kenntnis zu setzen, sodass es auch nicht der Behörde obliegt, zunächst amtswegig Ermittlungen über allenfalls erbrachte (weitere) Postdienste zu führen, wenn ein Postdiensteanbieter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.