Das Oö. NatSchG 2001 enthält keine Vorschrift, die eine Durchführung einer mündliche Verhandlung ausdrücklich anordnet. Ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von §§ 40 bis 44 AVG kann dem BF gemäß § 39 Abs. 2 AVG aber nur zukommen, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich anordneten. Hinsichtlich dieser Rechtslage bestehen im vorliegenden Zusammenhang auch keine Bedenken im Lichte des Art. 6 EMRK.Das Oö. NatSchG 2001 enthält keine Vorschrift, die eine Durchführung einer mündliche Verhandlung ausdrücklich anordnet. Ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Paragraphen 40 bis 44 AVG kann dem BF gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG aber nur zukommen, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich anordneten. Hinsichtlich dieser Rechtslage bestehen im vorliegenden Zusammenhang auch keine Bedenken im Lichte des Artikel 6, EMRK.