Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/02/0449

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15503 A/2000

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/02/0449

Entscheidungsdatum

29.09.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes oder dessen irrige Auslegung kann nur dann als unverschuldet im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG angesehen werden, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere kann von einer unverschuldeten irrigen Gesetzesauslegung dann nicht gesprochen werden, wenn der Beschuldigte bereits einmal wegen derselben Übertretung bestraft worden ist vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 90f zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020449.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1998020449_20000929X02

Rechtssatz für 2001/09/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2001/09/0195

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0449 E 29. September 2000 VwSlg 15503 A/2000 RS 2 Hier nur der zweite Satz.

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes oder dessen irrige Auslegung kann nur dann als unverschuldet im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG angesehen werden, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere kann von einer unverschuldeten irrigen Gesetzesauslegung dann nicht gesprochen werden, wenn der Beschuldigte bereits einmal wegen derselben Übertretung bestraft worden ist vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 90f zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090195.X07

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2001090195_20040225X07

Rechtssatz für 2011/09/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/09/0029

Entscheidungsdatum

24.03.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0035 E 24. März 2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0449 E 29. September 2000 VwSlg 15503 A/2000 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes oder dessen irrige Auslegung kann nur dann als unverschuldet im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG angesehen werden, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere kann von einer unverschuldeten irrigen Gesetzesauslegung dann nicht gesprochen werden, wenn der Beschuldigte bereits einmal wegen derselben Übertretung bestraft worden ist vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 90f zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090029.X05

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2011090029_20110324X05

Rechtssatz für 2011/09/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/09/0034

Entscheidungsdatum

24.03.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0449 E 29. September 2000 VwSlg 15503 A/2000 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes oder dessen irrige Auslegung kann nur dann als unverschuldet im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG angesehen werden, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere kann von einer unverschuldeten irrigen Gesetzesauslegung dann nicht gesprochen werden, wenn der Beschuldigte bereits einmal wegen derselben Übertretung bestraft worden ist vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 90f zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090034.X05

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2011090034_20110324X05