Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2011/09/0029
Entscheidungsdatum
24.03.2011
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/09/0035 E 24. März 2011
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/02/0449 E 29. September 2000 VwSlg 15503 A/2000 RS 2
Stammrechtssatz
Die Unkenntnis eines Gesetzes oder dessen irrige Auslegung kann nur dann als unverschuldet im Sinne des § 5 Abs 2 VStG angesehen werden, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere kann von einer unverschuldeten irrigen Gesetzesauslegung dann nicht gesprochen werden, wenn der Beschuldigte bereits einmal wegen derselben Übertretung bestraft worden ist (vgl die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 90f zitierte Judikatur).Die Unkenntnis eines Gesetzes oder dessen irrige Auslegung kann nur dann als unverschuldet im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG angesehen werden, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere kann von einer unverschuldeten irrigen Gesetzesauslegung dann nicht gesprochen werden, wenn der Beschuldigte bereits einmal wegen derselben Übertretung bestraft worden ist vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 90f zitierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090029.X05
Im RIS seit
26.04.2011
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011
Dokumentnummer
JWR_2011090029_20110324X05