Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2011

Geschäftszahl

2011/09/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0449 E 29. September 2000 VwSlg 15503 A/2000 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes oder dessen irrige Auslegung kann nur dann als unverschuldet im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG angesehen werden, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere kann von einer unverschuldeten irrigen Gesetzesauslegung dann nicht gesprochen werden, wenn der Beschuldigte bereits einmal wegen derselben Übertretung bestraft worden ist vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 90f zitierte Judikatur).