Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2000

Geschäftszahl

98/02/0449

Rechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes oder dessen irrige Auslegung kann nur dann als unverschuldet im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG angesehen werden, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere kann von einer unverschuldeten irrigen Gesetzesauslegung dann nicht gesprochen werden, wenn der Beschuldigte bereits einmal wegen derselben Übertretung bestraft worden ist vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 90f zitierte Judikatur).