Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/05/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/05/0102

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0103

Rechtssatz

Bei einer auf Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO gestützten Vorschreibung der Kosten von Sicherungsmaßnahmen ist wesentlich, dass diese Sicherungsmaßnahmen - objektiv gesehen - erforderlich waren, um einer Gefahrensituation zu begegnen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob den Verpflichteten am Unterbleiben der Gefahrenabwehr ein Verschulden trifft.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050102.X05

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2011050102_20130626X05

Rechtssatz für Ro 2014/05/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0011

Entscheidungsdatum

29.06.2016

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/05/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/05/0102 E 26. Juni 2013 RS 5

Stammrechtssatz

Bei einer auf Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO gestützten Vorschreibung der Kosten von Sicherungsmaßnahmen ist wesentlich, dass diese Sicherungsmaßnahmen - objektiv gesehen - erforderlich waren, um einer Gefahrensituation zu begegnen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob den Verpflichteten am Unterbleiben der Gefahrenabwehr ein Verschulden trifft.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050011.J01

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2016

Dokumentnummer

JWR_2014050011_20160629J01