Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2014/05/0011
Entscheidungsdatum
29.06.2016
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/05/0019
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/05/0102 E 26. Juni 2013 RS 5
Stammrechtssatz
Bei einer auf § 129 Abs. 6 Wr BauO gestützten Vorschreibung der Kosten von Sicherungsmaßnahmen ist wesentlich, dass diese Sicherungsmaßnahmen - objektiv gesehen - erforderlich waren, um einer Gefahrensituation zu begegnen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob den Verpflichteten am Unterbleiben der Gefahrenabwehr ein Verschulden trifft.Bei einer auf Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO gestützten Vorschreibung der Kosten von Sicherungsmaßnahmen ist wesentlich, dass diese Sicherungsmaßnahmen - objektiv gesehen - erforderlich waren, um einer Gefahrensituation zu begegnen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob den Verpflichteten am Unterbleiben der Gefahrenabwehr ein Verschulden trifft.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050011.J01
Im RIS seit
26.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2016
Dokumentnummer
JWR_2014050011_20160629J01